Stand: 1. Jänner 2020

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR UNTERNEHMEN

1 Allgemeine Bestimmungen

1.1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der philoro MELTING & REFINING GmbH (nachfolgend: philoro) gelten ausschließlich für Personen, für die das Rechtsgeschäft zum Betrieb ihres Unternehmens gehört (Unternehmer). Ein Unternehmen ist jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein, die mit der philoro in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit in Geschäftsbeziehung tritt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts gelten immer als Unternehmer. Im Folgenden wird der Unternehmer als „Geschäftspartner“ bezeichnet

Wenn Sie Verbraucher sind, gelten diese AGB für Sie nicht.

1.2 AGB des Geschäftspartners

philoro widerspricht den AGB des Geschäftspartners. Allfällige AGB des Geschäftspartners werden daher – selbst bei Kenntnis darüber, dass solche bestehen – nicht Vertragsbestandteil, soweit nicht im Anlassfall schriftlich anderes vereinbart wird.   Falls diese AGB auch in englischer Sprache vorliegen, geht im Fall von Widersprüchen die deutsche Fassung vor. 

1.3 Rücktrittsrecht vom Vertrag

Der Rücktritt vom Vertrag ist für den Geschäftspartner ausgeschlossen.

2 Verkaufsbedingungen

2.1 Vertrag / Zustandekommen

Angebote von philoro im Internet oder einem sonstigen Medium stellen eine unverbindliche Aufforderung an den Geschäftspartner dar, ein entsprechendes Kaufangebot (Bestellung) gegenüber philoro abzugeben.   Der Geschäftspartner kann das Kaufangebot fernmündlich, per Fax oder durch Ausfüllen eines Bestellformulars im Online-Shop abgeben. Bei letzterem Verfahren werden dem Geschäftspartner vor Abschicken des Kaufangebots nochmals alle Daten angezeigt und können allenfalls korrigiert werden.  

Das Abschicken des Bestellformulars durch den Geschäftspartner stellt ein Angebot an philoro zum Abschluss eines Kaufvertrages dar. Der Geschäftspartner ist an sein Angebot fünf Werktage ab Einlangen seiner Bestellung bei philoro gebunden (Samstage, Sonn- und Feiertage sind gemäß dieser AGB keine Werktage). Bei Abgabe einer Bestellung über den Online-Shop übermittelt philoro dem Geschäftspartner eine Bestätigung über den Eingang der Bestellung bei philoro und die jeweiligen für den Kauf relevanten Inhalte des Bestellformulars (Bestellbestätigung). Diese Bestellbestätigung stellt keine Annahme des Angebots durch philoro dar, sondern soll den Geschäftspartner nur darüber informieren, dass seine Bestellung bei philoro eingelangt ist.  

Ein Kaufvertrag kommt im Zeitpunkt der Übermittlung einer Auftragsbestätigung oder einer Rechnung an den Geschäftspartner zustande. Ein Kaufvertrag kann auch in anderer Form, z.B. fernmündlich oder durch Übergabe bzw. Lieferung der bestellten Ware, zustande kommen.   philoro liefert, solange der Vorrat reicht bzw. behält sich je nach Verfügbarkeit vor, ein der Kaufsache gleichwertiges Produkt zu liefern. Für den Fall, dass philoro selbst durch einen Vorlieferanten nicht beliefert wurde und die Ware aus diesem Grund oder wegen höherer Gewalt innerhalb eines angemessenen Zeitraumes bei philoro nicht verfügbar ist, kann philoro vom Vertrag zurücktreten. 

2.2 Hinweis auf Marktschwankungen

Die Angebote der philoro stellen keine Kaufempfehlung im Sinne einer Anlageberatung dar. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Edelmetallpreise Marktschwankungen unterliegen und philoro auf eine zukünftige Preisentwicklung keinen Einfluss hat sowie eine solche nicht prognostizieren kann. 

2.3 Preise

Als vereinbart gelten die zum Zeitpunkt des Eingangs der Bestellung des Geschäftspartners bei philoro gültigen Preise in Euro zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer, soweit keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden. 

Der Versand der Ware erfolgt grundsätzlich auf Kosten des Geschäftspartners. 

2.4 Edelmetallanlieferungen

philoro ist berechtigt, die Lieferung bestellter Produkte abhängig von einer vorherigen Anlieferung der hierfür benötigten Edelmetallmenge durch den Geschäftspartner zu machen. Diese Anlieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Geschäftspartners. 

2.5 Zahlungsbedingungen/ Gefahrenübergang

Die Bezahlung der Waren erfolgt grundsätzlich per Vorkasse. Der Rechnungsbetrag ist sofort nach Zustandekommen des Kaufvertrages und ohne Abzug fällig. Zahlt der Geschäftspartner den gesamten Rechnungsbetrag innerhalb von 5 Tagen ab Fälligkeit nicht, kommt er ohne weitere Mahnung in Verzug. Bei Banküberweisung hat die Zahlung durch endgültige und vorbehaltlose Gutschrift auf dem Konto von philoro zu erfolgen.

Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb der Fälligkeit, ist philoro auch ohne vorherige Nachfristsetzung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Die Geltendmachung von Verzugszinsen sowie Schadensersatz behält sich philoro ausdrücklich vor.

Der Rechnungsbetrag wird während des Verzugs verzinst. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens behält sich philoro ausdrücklich vor.

Wird der Versand auf Wunsch des Geschäftspartners verzögert, geht die Gefahr ab dem Zeitpunkt der Versandbereitschaft durch philoro auf ihn über. Die Gefahr geht jedenfalls auch dann auf den Geschäftspartner über, wenn sich dieser im Annahmeverzug befindet.

philoro kann mit dem Geschäftspartner den Tag der Zustellung der Ware abstimmen. Die Auslieferung durch philoro erfolgt über ein Transportunternehmen.

2.6 Lieferung und Gefahrenübergang

philoro ist zur Vornahme von Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teillieferung oder Teilleistung ist vertraglich ausgeschlossen worden.

Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung durch philoro auf den Geschäftspartner über, sobald die Sendung an das Transportunternehmen übergeben worden ist oder zum Zwecke der Versendung die Geschäftsräume der philoro verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Geschäftspartners verzögert, geht die Gefahr ab dem Zeitpunkt der Versandbereitschaft auf ihn über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Geschäftspartner im Annahmeverzug ist.

2.7 Eigentumsvorbehalt

Die dem Geschäftspartner gelieferte bzw. übergebene Ware bleibt bis zu ihrer vollständigen Bezahlung im Eigentum von philoro.

Veräußert der Geschäftspartner Ware, die nicht in seinem Eigentum stehen sollte, weiter, tritt er jedenfalls sämtliche Ansprüche aus dieser Veräußerung in Höhe des Rechnungsendbetrages inkl. Mwst. bis zur vollständigen Bezahlung des Rechnungsbetrages an philoro ab. 

2.8 Gewährleistung

Der Geschäftspartner trägt die Beweislast für die Mangelhaftigkeit im Zeitpunkt der Übergabe. Der Geschäftspartner, hat Sachmängel gegenüber philoro innerhalb einer Frist von drei Werktagen ab Erhalt des Liefergegenstands schriftlich anzuzeigen.

Unterlässt der Geschäftspartner die Anzeige, so kann er Ansprüche auf Gewährleistung, auf Schadenersatz wegen des Mangels, aus einem Irrtum sowie aufgrund Verkürzung über die Hälfte nicht mehr geltend machen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Geschäftspartner trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Sachmangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

philoro ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, kann der Geschäftspartner vom Vertrag zurücktreten oder Preisminderung begehren, sofern kein bloß geringfügiger Mangel vorliegt. Wählt der Geschäftspartner nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm - ausgenommen vorsätzliches Handeln - kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.

Mit der Vornahme von Eigenschaftsbeschreibungen - u. a. im Rahmen von Vorgesprächen und Auskünften sowie in Prospekten oder Werbeanpreisungen - ist keine Garantieerklärung oder Zusicherung einer Eigenschaft seitens philoro verbunden.

2.9 Haftung

philoro haftet nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln. Eine darüberhinausgehende Haftung von philoro ist ausgeschlossen. 

3 Recycling und Ankaufbedingungen

3.1 Beschaffenheit

Der Geschäftspartner hat philoro über etwaige Schad- oder Störstoffbelastungen (z.b. giftige oder ätzende Bestandteile) seiner Ware vorab zu informieren. Eine Anlieferung von solchem belasteten Material bedarf einer vorherigen Zustimmung durch philoro.

Eine Anlieferung von Material, das gemäß internationalen Bestimmungen als Gefahrgut zu deklarieren ist,  ist philoro vor Sendung der Ware mitzuteilen.

Der Geschäftspartner haftet für alle Schäden, die philoro durch eine nicht mitgeteilte Schad- oder Störstoffbelastung entstanden sind. Dasselbe gilt für Schäden, die durch unsachgemäße Verpackung verursacht wurden.

Für zusätzliche Aufwendungen, die durch Unterlassen dieser Mitteilungspflicht entstanden sind oder voraussichtlich entstehen werden behält sich philoro vor, die Bearbeitungskosten angemessen zu erhöhen und Bearbeitungszeiten zu verlängern. 

3.2 Anlieferung

Der Geschäftspartner trägt die Kosten und die Gefahr der Anlieferung. Die Ware muss vom Geschäftspartner sachgerecht verpackt werden. 

3.3 Analyse und Abrechnungen

Das eingelieferte Material wird von philoro grundsätzlich zu einem homogenen Barren eingeschmolzen. philoro entnimmt dem Barren Proben und ermittelt dadurch Gewichte und Gehalte der enthaltenen Edelmetalle. Aufgrund dieses Ergebnisses erstellt philoro eine Abrechnung für den Geschäftspartnern, die ihm schriftlich oder per E-Mail übermittelt wird.

Die Abrechnung wird verbindlich, wenn der Geschäftspartner nicht längstens 3 Werktage nach Erhalt dieser Abrechnung schriftlich widersprochen hat. Nach Ablauf dieser Frist ist philoro berechtigt, das Material weiter zu verarbeiten.

3.4 Abwicklung über Edelmetallkonten

Die in der Abrechnung mitgeteilten Gewichte werden den Edelmetallkonten des Geschäftspartners gutgeschrieben. Der Geschäftspartner hat Anspruch auf Auslieferung der entsprechenden Mengen an Edelmetall oder im Falle eines Kaufvertrages den Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises für die Edelmetalle.

3.5 Vergütung / Verrechnung

Der Geschäftspartner schuldet philoro die in Rechnung gestellte Vergütung für das Recycling. philoro ist berechtigt, diese Vergütung mit Ansprüchen des Geschäftspartners gegen zu verrechnen bzw. die Sache zurückzubehalten. 

3.6 Ankauf

Schließt philoro mit dem Geschäftspartner einen Kaufvertrag ab, gilt vorrangig der mit dem Geschäftspartner vereinbarte Kaufpreis, ansonsten der zum Zeitpunkt des Abschlusses gültige Preis auf der Webseite von philoro.

Werden die im Kaufvertrag angeführten Edelmetalle nicht vollständig zur Verfügung gestellt kann philoro verlangen, die fehlende Menge an Edelmetall nachzuliefern oder den zu viel bezahlten Kaufpreis entsprechend der fehlenden Menge an Edelmetall an philoro rück zu überweisen. Die Rücküberweisung durch den Geschäftspartner hat innerhalb von 3 Werktagen zu erfolgen.

philoro behält sich vor, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, wenn das vom Geschäftspartner geschuldete Edelmetall anderweitig zu einem höheren Kurs beschafft wird. Diese gilt insbesondere auch dann, wenn sich nach Durchführung der Analyse ein geringerer Edelmetallgehalt als vor der Durchführung der Analyse festgelegt, herausstellt.

3.7 Handelszeiten / Rücksendung

Als vereinbart gelten die zum Zeitpunkt des Verkaufsangebotes bei philoro gültigen Preise für Ankaufgeschäfte in Euro, soweit keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden.  

Wenn die Ware an den Geschäftspartner zurückgesendet wird, trägt der Geschäftspartner das Versandrisiko und die Versandkosten.

Es gelten die üblichen Handelszeiten, die auf der Homepage von philoro eingesehen werden können. Für Angebote, die zu diesen Handelszeiten abgegeben werden, gelten die zu diesem Zeitpunkt jeweils gültigen Preislisten von philoro. Wenn Angebote außerhalb der Handelszeiten abgegeben werden, gilt der zu Beginn des darauffolgenden Handelstages aktuelle Preis.

In den Fällen der Einsendung von Ware ohne vorhergehendes Verkaufsangebot gilt dies als konkludentes Angebot des Geschäftspartners zum Abschluss eines Kaufvertrages und es gilt der jeweils gültige Preis zum Zeitpunkt des Wareneingangs bei philoro.

3.8 Zahlungsbedingungen

Im Falle einer Annahme des Verkaufsangebotes nach Erhalt und Prüfung der Ware überweist philoro den Kaufpreis umgehend nach Abschluss der Prüfung auf das von dem Geschäftspartner angegebene Konto, wenn die Ware dem Angebot entspricht und mängelfrei ist.

Im Fall der Annahme des Verkaufsangebotes, ohne dass die Ware bereits bei philoro eingegangen ist, hat philoro innerhalb einer Woche nach Eingang und Prüfung der Ware den Kaufpreis auf das vom Geschäftspartner angegebene Konto zu überweisen, wenn die Ware dem Angebot entspricht und mängelfrei ist.

3.9 Edelmetallkonten

Im geschäftlichen Umgang mit Edelmetallen führt philoro Gewichtskonten für seine Geschäftspartner. Dazu sind die folgenden Bestimmungen maßgeblich.

Edelmetallkonten sind Kontokorrentkonten, auf denen Ansprüche aus Recyclingdienstleistungen, aus Kauf und Verkauf und sonstigen Zu- oder Abbuchungen (Transfer) dargestellt werden. Die Buchungen der Gewichtsmengen erfolgen in Gramm.

Beim Kauf von Edelmetallen durch den Geschäftspartner erteilt philoro dem Konto des Geschäftspartners eine entsprechende Gutschrift. Diese begründet einen Anspruch auf Lieferung der entsprechenden Menge Edelmetall. philoro kann auf Wunsch des Geschäftspartners und wenn dem keine rechtlichen Gründe oder sonstige Bedenken entgegenstehen, die durch Guthaben gedeckte Menge an einen Dritten liefern oder an ein von Geschäftspartnern benanntes Edelmetallkonto transferieren.

philoro kann auf Wunsch des Geschäftspartners auch die Edelmetalle in Form von edelmetallhaltigen Produkten ausliefern. Die in den Produkten enthaltenen Edelmetalle werden dann dem Konto des Geschäftspartners belastet. Jegliche Verfügung über das aufgrund eines Kaufvertrages gutgeschriebene Edelmetall setzt eine vollständige Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises voraus.

Auch bei der Anlieferung von Recyclingmaterial erfolgt die Abwicklung über Edelmetallkonten.

Eine Auslieferung von Edelmetallen erfolgt nur, wenn das Edelmetallkonto ein entsprechendes Guthaben aufweist und philoro keine Gegenforderungen zustehen.

Edelmetallkonten dürfen nur einen negativen Bestand aufweisen, wenn dies mit dem Geschäftspartner ausdrücklich vereinbart wurde. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist philoro jederzeit berechtigt, einen Ausgleich des Negativbestandes zu verlangen. Statt einer Edelmetalllieferung kann philoro auch den Ausgleich durch Zahlung des entsprechenden Eurobetrages gemäß des zu diesem Zeitpunkt bei philoro gültigen Verkaufskurses verlangen.

Guthaben auf Edelmetallkonten werden nicht verzinst. Negativ-Salden sind zu verzinsen.

Buchungen auf Edelmetallkonten, die infolge eines Irrtums oder Schreibfehlers oder sonstwie fehlerhaft vorgenommen wurden, können von philoro durch einfache Buchung storniert werden.

Über sämtliche Buchungen auf seinen Edelmetallkonten erhält der Geschäftspartner einen Beleg, der den Anfangssaldo, die Buchung und den aktuellen Saldo ausweist. Die Verrechnungen erfolgen laufend, mit tilgender Wirkung.

In regelmäßigen Abständen oder auf Aufforderung des Geschäftspartners versendet philoro eine Saldenbestätigung. Diese wird für den Geschäftspartner verbindlich, wenn er ihr nicht innerhalb von 2 Wochen schriftlich widerspricht. Der Geschäftspartner wird auf die Bedeutung eines fehlerhaften Widerspruchs hingewiesen. Eine für den Geschäftspartner verbindliche Saldenbestätigung kann von philoro wegen Irrtum angefochten werden.

philoro ist berechtigt, einen negativen Saldo auf Gewichtskonten gegen einen positiven zu verrechnen. Die Verrechnung erfolgt durch Umrechnung beider Salden in Euro nach dem jeweils gültigen Kurs.

philoro ist ebenfalls berechtigt, ein Guthaben auf einem Edelmetallkonto mit einer philoro zustehenden Geldforderung zu verrechnen sowie einen Negativsaldo auf dem Edelmetallkonto mit einer dem Geschäftspartner zustehenden Geldforderung zu verrechnen.

Alle Umrechnung erfolgen nach dem jeweils bei philoro gültigen Kurs. Die Verrechnung bewirkt dass die Forderungen, soweit sie sich decken, zu dem Zeitpunkt als erloschen gelten, zu dem philoro verrechnen kann. 

3.10 Pfandrecht

Der Geschäftspartner räumt philoro ein Pfandrecht an Werten jeder Art ein, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung in den Besitz oder Verfügungsmacht von philoro gelangen. Erfasst werden auch Ansprüche des Geschäftspartnern gegenüber philoro, wie zum Beispiel Guthaben auf Edelmetallkonten. 

Das Pfandrecht sichert alle bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten Ansprüche von philoro gegenüber dem Geschäftspartner. 

philoro wird die Werte nur bei einem berechtigten Sicherungsinteresse zurückhalten. Zur Verwertung ist philoro berechtigt, wenn der Geschäftspartner seinen Verbindlichkeiten bei Fälligkeit und trotz Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist und einer Androhung der Verwertung nicht nachkommt.

4 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

4.1 Online Bestimmungen

Der Geschäftspartner sichert zu, dass er nach Registrierung auf der Webseite von philoro seinen Account und Passwort vertraulich behandelt und diese nicht an Dritte weitergibt. Im Falle einer (wenn auch bloß vermuteten) missbräuchlichen Verwendung seines Accounts hat der Geschäftspartner philoro umgehend davon zu verständigen.

4.2 Zurückbehaltungs- und Befriedigungsrecht; Aufrechnung

Wenn gegen den Geschäftspartner behördliche oder gerichtliche Ermittlungen eingeleitet wurden, steht philoro gegenüber diesem ein Zurückbehaltungs- und Befriedigungsrecht in Höhe des Aufwands zu, der philoro aufgrund dieser Ermittlungen und gegebenenfalls daraus resultierender Verfahren entstanden ist bzw. voraussichtlich entstehen wird (z.B. Lagerkosten und rechtliche Korrespondenz).

Ergänzend bzw. abweichend zu den gesetzlichen Zurückbehaltungs- und Befriedigungsbestimmungen steht philoro in allen Fällen ein unmittelbares und außergerichtliches Befriedigungsrecht zu. Davon sind vor allem das Recht zur außergerichtlichen Verwertung und zum freihändigen Verkauf zum marktüblichen Preis sowie Befriedigung aus dem daraus erzielten Verkaufserlös umfasst.

philoro ist in allen Fällen zur Aufrechnung von Gegenforderungen berechtigt.

4.3 Rechtswahl und Gerichtsvereinbarung

Auf Verträge, die auf Basis dieser AGB geschlossen wurden, inklusive aller Aspekte ihres Abschlusses, ihrer Gültigkeit und Geltendmachung kommt österreichisches materielles Recht mit Ausnahme seiner Kollisionsnormen zur Anwendung. Überdies ist die Anwendung des UN-Kaufrechtsübereinkommens ausdrücklich ausgenommen.

Für sämtliche Streitigkeiten aus Rechtsgeschäften einschließlich dem vorvertraglichen Schuldverhältnis oder sonstiger Rechtsverhältnisse zwischen philoro und dem Geschäftspartner, insbesondere auch für Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Zustandekommen, der Beendigung, Auflösung, Unwirksamkeit und Rückabwicklung des Vertrags, wird die ausschließliche Zuständigkeit des für Handelssachen sachlich zuständigen Gerichts  in Wien, Innere Stadt, vereinbart, soweit nicht schriftlich abweichendes vereinbart wurde.

4.4 Salvatorische Klausel

Im Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise ungültig sind oder werden, wird durch diesen Umstand die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Im Falle einer Unanwendbarkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen wird die ungültige Bestimmung durch eine neue gültige Bestimmung zu ersetzen, die der ungültigen Bestimmung unter Berücksichtigung der Zielsetzung dieser AGB wirtschaftlich und rechtlich am Nächsten kommt.